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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 786/03
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 37 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes.
Auf den Antrag der Betroffenen vom 15. September 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 8. September 2003 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 4. 12. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Gründe:
I. Die Betroffene ist durch das angefochtene Urteil als Führerin eines Fahrrades wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt worden. Sie soll am 12. November 2002 gegen 12.15 Uhr in Münster mit ihrem Fahrrad die Warendorfer Straße auf dem dortigen Radweg in stadtauswärtiger Richtung befahren und an der Lichtzeichenanlage im Bereich der Einmündung zur Friedensstraße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage bei einer Rotlichtdauer von rund zehn Sekunden vorsätzlich mißachtet haben.
Hiergegen wendet sie sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Klärungsbedürftig ist die Frage, ob das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage auch von Radfahrern zu beachten ist, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist.
Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters.
III. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde hat vollen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch für die Betroffene.
Das angefochtene Urteil leidet unter einem sachlich-rechtlichen Fehler. Das Amtsgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob das Rotlicht der Lichtzeichenanlage von der Betroffenen zu beachten war. Diese Frage hätte das Amtsgericht verneinen müssen.
Aufgrund der Verweisung in dem angefochtenen Urteil auf die Lichtbilder Blatt 11 d.A. stellen sich die örtlichen Gegebenheiten so wie unter II. aufgeführt dar. Entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ergibt sich aufgrund der Verweisung auf die Lichtbilder, daß es sich nicht, wie in den schriftlichen Urteilsgründen dargestellt, um einen ampelgeregelten Kreuzungsbereich, sondern um die Einmündung der Friedensstraße in die Warendorfer Straße handelt, wobei die Friedensstraße keine Ampelregelung aufweist.
Der Senat ist der Auffassung, daß die Regelung durch die Lichtzeichenanlage, soweit Radfahrer auf dem Radweg betroffen sind, so unklar ist, daß sie für Radfahrer nichtig ist.
Verkehrszeichen müssen so aufgestellt werden, daß sie sofort und aus sich heraus verständlich sind. Dazu müssen sie deutlich sichtbar und eindeutig sein (vgl. Hentschel, StVR, 37. Auflage, § 41 StVO Rdnr. 246). Sind sie unklar, können sie, nach den Umständen des Einzelfalles, als nichtiger Verwaltungsakt unbeachtlich sein (vgl. BayObLG, DAR 2000172 (173); OLG Köln, NZV 1992, 200 (201); OLG Düsseldorf, NZV 1991, 204 (204); KG, NZV 1990, 441 (441)).
Vorliegend ist bei der Prüfung dieser Frage zu beachten, daß das Lichtzeichensignal entgegen den Regelungen in der Verwaltungsverordnung StVO zu den §§ 39 bis 43 tatsächlich nicht rechts des Radweges, sondern weit links und zudem mittig über der Fahrbahn für die Kraftfahrzeuge an einem Bogenmast aufgehängt war. Dieses erweckt schon für sich genommen den Eindruck, es gelte nur für den Kraftfahrzeugverkehr. Zwar dürfen nach der genannten Verwaltungsverordnung in Ausnahmefällen Fahrzeugverkehrssignale, die auch für Radfahrer gelten sollen, auch links des Radweges stehen, wenn Mißverständnisse darüber, daß sie auch für Radfahrer gelten, nicht entstehen können und für Radfahrer auf dem Radweg gut einzusehen sind. Gleichzeitig ist aber in der Verordnung auch geregelt, daß in diesen Fällen den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Erkennbarkeit insbesondere durch Anbringung einer Haltelinie entsprochen werden kann. Das Bestehen dieser Regelung zeigt deutlich, daß der Verordnungsgeber selbst die Problematik der Eindeutigkeit erkannt und sachgerechte Lösungen aufgezeigt hat. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Insbesondere war eine Haltelinie nicht auf dem Radweg aufgetragen. Da erkennbar auch die von rechts einmündende Friedensstraße keine Ampelregelung aufweist, fehlt es auch insoweit an einer Hinweisfunktion. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Betroffenen die Verwaltungsvorschrift bekannt war, ist doch allgemein bekannt, daß Verkehrszeichen in der Regel rechts oder beidseitig der Fahrbahn aufgestellt werden müssen. Die konkrete Situation stellte sich für die Betroffene in höchstem Maße als unklar dar. Der Wille, daß die Lichtzeichenanlage auch für Radfahrer auf dem Radweg gelten soll, kommt nicht mehr in hinreichendem Maße zum Ausdruck. Die getroffene Regelung ist damit für Radfahrer nichtig.
Aus der Einlassung der Betroffenen ergibt sich bei vernünftiger Auslegung zudem, daß sie aufgrund der unklaren Situation Zweifel daran hatte, ob das Rotlicht der Lichtzeichenanlage auch für sie Geltung haben sollte, und daß sie diese Frage schließlich für sich verneint hat. Jedenfalls bei dieser Situation hätte das Amtsgericht das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht verneinen dürfen.
Das angefochtene Urteil war danach mit den Feststellungen aufzuheben und die Angeklagte war freizusprechen, weil ergänzende erhebliche Feststellungen ausgeschlossen sind.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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